Steueramt / Steuerallianz St. Moritz
Die Gemeinde St. Moritz zählt etwas mehr als 5'200 steuerpflichtige natürliche Personen.
Im Auftrag der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden werden rund 80% aller definitiven Veranlagungen durch die Mitarbeitenden des Gemeindesteueramtes St. Moritz erstellt. Die Führung des Steuerregisters und die damit verbundenen Arbeiten gehören ebenso zum Kerngeschäft wie die Veranlagung der Spezialsteuern (Handänderungs-, Erbanfall-, Schenkungs- und Liegenschaftssteuern).
Steuergesetze und Links
- Steuergesetz der Gemeinde St. Moritz
- Gemeinde- und Kirchensteuergesetz
- Webseite der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden
- Steuerberechnungen via Steuerverwaltung Graubünden
Steuerarten
Erbanfall- und Schenkungssteuern
Mit der Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) und des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) vom 12. Februar 2019 wurden die Bestimmungen über die Erbschafts- und Schenkungssteuern geändert. Das materielle Recht wird neu im StG geregelt und die Gemeinden entscheiden nur noch, ob sie eine Erbschafts- und Schenkungssteuer erheben wollen und wie hoch die Steuersätze sind. Die Teilrevision wurde mit Regierungsbeschluss vom 02. Juli 2019 auf den 01. Januar 2021 in Kraft gesetzt.
Die Erbanfall- und Schenkungssteuern für die Gemeinden werden somit ab Januar 2021 zusammen mit dem Kantonsanteil von der kantonalen Steuerverwaltung veranlagt und in Rechnung gestellt. Die Steuersätze für die Gemeinde St. Moritz betragen unverändert:
- für den elterlichen Stamm 2 %
- für den grosselterlichen Stamm 2 %
- für die übrigen Begünstigten 10 %
Liegenschaftensteuern
Der aktuelle Liegenschaftensteuersatz beträgt 0.5 Promille des Steuerwertes. Der Steuersatz wird jährlich an der Gemeindeversammlung vom Stimmbürger festgesetzt. Die Liegenschaftensteuer wird jährlich auf Ende Jahr für das ganze Grundstück erhoben. Dementsprechend ist die Steuer bei Stockwerkeinheiten prozentual gemäss Steuerwert auf die einzelnen Eigentümer aufzuteilen. Falls die Werte einzelner STWEG-Einheiten fehlen, kann der Verwalter/Vertreter diese Angaben bei Vorweisen einer Vollmacht beim Gemeindesteueramt beziehen. Die Liegenschaftensteuer kann bei Geltendmachung der effektiven Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden.
Grundstückgewinnsteuer
Die Grundstückgewinnsteuern werden für den Kanton als auch für die Gemeinde von der kantonalen Steuerverwaltung verfügt und in Rechnung gestellt. Der Kanton rechnet den Gemeindeanteil direkt mit den Gemeinden ab. Der Höchstsatz der Steuer ist bei Kanton und Gemeinde jeweils 15 %. Bei Verkäufen nach 11 Jahren Besitzesdauer wird eine Steuerreduktion von je 1.5 % pro Jahr auf den Steuerbetrag gewährt, wobei nach 44 Jahren die maximale Reduktion von 51 % erreicht wird. Die Geldentwertung und allfällige Investitionen sind weitere Faktoren, die die Höhe der zu entrichtenden Steuer beeinflussen.
Handänderungssteuer
Bei Handänderungen von Grundstücken auf Gemeindegebiet ist eine Handänderungssteuer von 2 Prozent des Verkehrswertes zu entrichten, wobei als Verkehrswert meistens der Verkaufspreis gilt. Mit der Einführung des Gemeinde- und Kirchensteuergesetzes (GKStG) besteht für alle Gemeinden im Kanton ein einheitliches Handänderungssteuergesetz. Das Gesetz kennt die wirtschaftliche Betrachtungsweise.
Quellensteuer
Für die Erhebung der Quellensteuern ist die Kantonale Steuerverwaltung zuständig. Die Quellensteuer wird gestützt auf die folgenden Erlasse erhoben:
- Steuergesetz für den Kanton Graubünden inkl. Teilrevisionen mit Ausführungsbestimmungen
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer mit Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer
Aus den Weisungen über die Erhebung der Quellensteuer sind die Tarifarten und Abrechnungstermine sowie Berechnungsbeispiele ersichtlich. Die Weisungen können online bei der Kantonalen Steuerverwaltung abgerufen werden. Telefonische Auskünfte: +41 81 257 34 91.
Kontakt
Gemeindesteueramt St. Moritz
Via Maistra 12
CH-7500 St. Moritz
Tel. +41 81 836 30 30
Fax +41 81 836 30 31
steueramt@stmoritz.ch